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Keine Mischverordnungen möglich: E-Rezept: Blutzucker­teststreifen erstmal außen vor 

Mischverordnungen dürfen vorerst nicht auf ein E-Rezept. Davon sind auch Blutzuckerteststreifen betroffen. | Bild: fotoart-wallraf / AdobeStock

Mischverordnungen zulasten der GKV sind nicht erlaubt. So dürfen beispielsweise Arzneimittel und Hilfsmittel nicht zusammen auf ein Rezept. Ein Ausnahmefall, in dem Mischverordnungen erlaubt sind, sind Blutzuckerteststreifen. Sie dürfen gemeinsam mit Arzneimitteln verschrieben werden, was in der Praxis auch durchaus passiert. Mit der Verbreitung des E-Rezepts müssen Ärzte diese Gewohnheit aber ändern.  

E-Rezept derzeit nur für Arzneimittel ohne Sonderregeln möglich

Denn Blutzuckerteststreifen können noch nicht auf E-Rezepten verordnet werden. Darauf wies der bayerische Apothekerverband (BAV) vergangene Woche seine Mitglieder in einem Rundschreiben hin. Das sei erst ab 1. Juli 2026 möglich. Dem Schreiben zufolge ist den Rechenzentren aufgefallen, dass Teststreifen unzulässigerweise auf E-Rezepten verordnet und von Apotheken abgerechnet wurden. Aktuell können nur Arzneimittel zulasten der GKV elektronisch verschrieben werden und auch nur solche, die keinerlei Sonderregeln unterliegen. 

Das darf vorerst nicht aufs E-Rezept

Der Verband weist in diesem Zusammenhang auch darauf hin, in welchen Fällen E-Rezepte aktuell nicht zulässig sind und erst in späteren Ausbaustufen ermöglicht werden. Zunächst weiter auf Papier erfolgen muss demnach die Verordnung von

  • Betäubungsmitteln,
  • T-Rezepten,
  • Hilfsmitteln,
  • weiteren nach § 31 SGB V einbezogenen Produkten, etwa Verbandmittel und Teststreifen,
  • Sprechstundenbedarf,
  • Blutprodukten und
  • digitalen Gesundheitsanwendungen (DiGA).
  • Ebenfalls auf Papier erfolgen müssen Verordnungen zulasten anderer Kostenträger, wie Sozialhilfe, Bundespolizei, Bundeswehr etc. und jene zulasten der PKV.

Letztere regle der PKV-Verband schreibt der BAV. Der Verband der privaten Krankenversicherungen erklärte im Juni auf Nachfrage der Redaktion, dass die Einführung des E-Rezepts auch in der PKV in unmittelbarem Zusammenhang mit der Einführung der elektronischen Patientenakte (ePA) stehe. Die ersten PKV-Unternehmen wollen einem Sprecher zufolge Ende 2022, Anfang 2023 direkt mit einer ePA 2.0 mit erweiterten Funktionen – etwa dem Impf- und Mutterpass – einsteigen. In diesem Zusammenhang werde den Versicherten dann voraussichtlich auch die Nutzung des E-Rezepts angeboten werden können. Einen verbindlich definierten Zeitplan soll es zumindest zum damaligen Zeitpunkt nicht gegeben haben.