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Was beim Renteneintritt in der Apotheke zu beachten ist

Worauf müssen Apothekenmitarbeiter achten, bevor sie sich in den wohlverdienten Ruhestand begeben? | Bild: insta_photos / AdobeStock

In Deutschland gelten die Jahrgänge 1955 bis 1969 als geburtenstarke Jahrgänge. Die Ersten dieser Babyboomer erreichen 2022 das Rentenalter und in den nächsten Jahren werden weitere folgen. Auch viele Apothekenangestellte werden sich dann in den wohlverdienten Ruhestand verabschieden. Wir haben die wichtigsten Fragen, die beim Eintritt in den Ruhestand aufkommen können, zusammengetragen.

Endet der Arbeitsvertrag automatisch mit dem Rentenalter?

Die erste und zugleich wichtigste Frage ist durch einen Blick in den Arbeitsvertrag zu klären. Denn eine tarifliche oder gesetzliche Regelung dazu, dass ein Arbeitsverhältnis endet, wenn eine Rente bezogen wird oder werden kann, gibt es nicht. Im Apothekenbereich ist es auch nicht allgemein üblich, so ein automatisches Ende zu vereinbaren. Deshalb muss rechtzeitig in den Arbeitsvertrag geschaut werden, wenn man das Arbeitsverhältnis pünktlich zum Renteneintritt beenden möchte. 

Das gilt natürlich auch dann, wenn nach Erreichen der Regelaltersgrenze noch Kraft und Energie vorhanden ist, um in der Apotheke weiterzuarbeiten. Wenn dann ein automatisches Ende vereinbart ist, sollte man rechtzeitig die Apothekenleitung ansprechen und eine Fortsetzung – vielleicht zu geänderten Konditionen – besprechen.

Welche Kündigungsfristen sind einzuhalten?

Wer aber pünktlich seinen wohlverdienten Ruhestand antreten möchte, muss das Arbeitsverhältnis im Zweifelsfall selber aktiv kündigen. Die tarifliche Kündigungsfrist beträgt einen Monat zum Monatsende, die gesetzliche ist noch etwas kürzer und beträgt vier Wochen zum 15. oder zum Monatsende. 

Entgegen einer weit verbreiteten Meinung wirkt sich die Dauer der Betriebszugehörigkeit nicht automatisch auf die Fristen für eine Eigenkündigung aus. Dies müsste ausdrücklich im Arbeitsvertrag vereinbart sein. Wenn das der Fall ist, sind auch durch die kündigende PTA gerade bei einer langen Betriebszugehörigkeit lange Fristen einzuhalten. Diese können bis zu sieben Monate zum Monatsende betragen, so dass sich ein frühzeitiger Blick in den Arbeitsvertrag lohnt.

Wie sieht es mit Urlaubsansprüchen aus?

Ist das Ende des Arbeitsverhältnisses in Sicht, tauchen in der Regel häufig Fragen zu Urlaubsansprüchen auf. Der Höhe nach werden die Urlaubsansprüche danach berechnet, zu welchem Datum im laufenden Jahr das Arbeitsverhältnis endet: in aller Regel entsteht je vollendeten Kalendermonat 1/12 des vereinbarten Urlaubsanspruchs. Eine gesetzliche Sonderregel gibt es für den Fall, dass das Arbeitsverhältnis in der zweiten Jahreshälfte endet: Dann muss mindestens der gesetzliche Urlaubsanspruch von 24 Werktagen gewährt werden. 

In aller Regel soll der Urlaub in Freizeit gewährt und genommen werden. Wenn das nicht mehr möglich ist, müssen die Urlaubstage abgegolten, also ausgezahlt werden. Nach der tariflichen Regelung ist das pro Urlaubstag 1/25 des monatlichen Bruttoverdienstes. Die Auszahlung muss mit der letzten Gehaltsabrechnung erfolgen.

Leider gibt es auch Mitarbeitende, die vor Eintritt in die Rente lange erkrankt sind. Bei einer Langzeiterkrankung lohnt es sich, noch einmal genauer auf die Urlaubsansprüche zu schauen. Diese verfallen nämlich abweichend von der üblichen Regel erst 15 Monate nach Ende des jeweiligen Urlaubsjahres (bezogen auf den gesetzlichen Mindesturlaub). 

Was ist mit Überstunden, Minusstunden und Sonderzahlungen?

Ebenso sind etwaige Überstunden mit der letzten Abrechnung auszuzahlen. Soweit Minusstunden bestehen, muss den Mitarbeitenden die Möglichkeit gegeben werden, diese nachzuarbeiten. 

Schließlich gibt es in vielen Arbeitsverhältnissen einen Anspruch auf ein 13. Gehalt, ein Weihnachtsgeld oder die tarifliche Sonderzahlung. Dieser muss dann in aller Regel anteilig abgerechnet und ausgezahlt werden. Auch hier wird je vollen Monat des Bestehens des Arbeitsverhältnisses 1/12 des vereinbarten Betrags gezahlt. Dieser Anspruch wird ebenfalls zum Ende des Beschäftigungsverhältnisses und nicht erst im darauf folgenden November fällig.