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Idroflog-Augentropfen müssen auf Privatrezepte: Warum?

Packung Idroflog auf Apothekentisch
Idroflog müssen Patienten selbst bezahlen. | Bild: alfa intes / Schelbert, Montage: PTAheute

Medizinprodukte werden nur dann von den Kassen erstattet, wenn sie in der Anlage V der Arzneimittel-Richtlinie des Gemeinsamen Bundesausschusses gelistet sind. Dies gilt sowohl für nicht verschreibungspflichtige als auch für verschreibungspflichtige Medizinprodukte. 

Das heißt im Umkehrschluss: Verschreibungspflichtige Medizinprodukte, die dort nicht zu finden sind, zahlt die Kasse nicht. Sie müssen folglich auf einem Privatrezept oder einem grünen Rezept verordnet werden. 

Das ist beispielsweise der Fall bei „Idroflog“: Die Augentropfen sind seit Mitte Mai in der Taxe gelistet. Inhaltsstoffe sind 0,2 Prozent Hyaluronsäure mit 0,001 Prozent Hydrocortison.

Wie wirkt Idroflog?

Das Natriumhyaluronat verteile sich aufgrund seiner mucomimetischen und pseudoplastischen Eigenschaften gleichmäßig auf der Augenoberfläche und bilde einen viskoelastischen Schutzfilm, heißt es in der Packungsbeilage. 

Durch mechanische Wirkung („Barriereeffekt“) – daher auch der Status als Medizinprodukt – soll Hydroflog den Tränenfilm stabilisieren und die durch Augenbewegungen und Blinzeln verursachte Reibung reduzieren, verspricht der Hersteller. 

Die zweite Komponente – Hydrocortison-Natriumphosphat – soll dazu beitragen, dem Risiko des Auftretens von Entzündungen vorzubeugen. Das sei nämlich bei trockenen Augen erhöht, weil diese aufgrund des nicht intakten Tränenfilms verstärkt äußeren Einflüssen ausgesetzt sind. Die Anwendung soll nur für einen begrenzten Zeitraum und in jedem Fall nur unter fachärztlicher Aufsicht erfolgen.

Probleme bei der Rezeptbearbeitung in der Apotheke

Die Hauptwirkung von Idroflog ist mechanisch, was es – wie erwähnt – zum Medizinprodukt macht. Der Hydrocortison-Zusatz bedingt dann die Verschreibungspflicht. Und dieser nicht ganz gängige Status sorgt in der Praxis für Probleme, wie der Hersteller gegenüber der Redaktion berichtet.

So kommen wohl immer wieder Patienten mit einem rosa Rezept in die Apotheken und sind dann erstaunt, wenn sie das Präparat voll bezahlen müssen oder wieder weggeschickt werden. Einzelne Praxisverwaltungssysteme wählen dies offenbar falsch aus. Darüber hinaus behandeln anscheinend auch einzelne Apothekensoftwaresysteme verschreibungspflichtige Medizinprodukte wie Rx-Arzneimittel und stellen den Patienten nur die Zuzahlung in Rechnung. Richtig wäre es, von vornherein ein Privatrezept auszustellen. 

Doch auch Patienten mit einem rosa Rezept muss man nicht wegschicken, sondern ihnen nur erklären, warum man ihr Rezept wie ein Privatrezept behandelt. Da verschreibungspflichtige Medizinprodukte nicht der Arzneimittelpreisverordnung und somit keiner Preisbindung unterliegen, gibt es lediglich eine UVP. Letztendlich kann die Apotheke den Preis selbst kalkulieren.