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ABDA und BMG im Austausch: Erweiterte Austauschregeln verzögern sich 

Eine leere Schublade wird aufgezogen
Um bei Lieferengpässen den Austausch zu erleichtern, sollten einige Regeln der SARS-CoV-2-Arzneimittelversorgungsverordnung vorübergehend verlängert werden. Die Veröffentlichung des entsprechenden Gesetzes lässt jedoch auf sich warten. | Bild: Schelbert

Eigentlich schien alles klar: Durch das UPD-Gesetz (Gesetz zur Umstrukturierung der Unabhängigen Patientenberatung Deutschland) sollten Apotheken auch nach Karfreitag die aus der Pandemie gewohnte „Beinfreiheit“ vorerst bis Ende Juli dieses Jahres behalten. Doch das Inkrafttreten dieses Gesetzes verzögert sich. Bis Gründonnerstag hätte es im Bundesgesetzblatt verkündet werden müssen, um nahtlos an die ausgelaufene SARS-CoV-2-Arzneimittelversorgungsverordnung anzuschließen. Doch bis zum heutigen Mittwoch ist dies nicht geschehen. Die Apotheken hängen damit derzeit in der Luft.

ABDA befindet sich im Austausch mit dem BMG

Ein Sprecher des Bundesgesundheitsministeriums (BMG) bestätigte auf Nachfrage, wie es nun weitergehe, dass die bis 7. April 2023 befristeten Regelungen des § 1 Absatz 3 und 4 der SARS-CoV-2-Arzneimittelversorgungsverordnung ohne Unterbrechung durch Übergangsvorschriften (§ 423 SGB V, § 39 ApBetrO) bis zum 31. Juli 2023 verlängert werden sollten. Die Bekanntmachung im Bundesgesetzblatt sei „für April 2023 vorgesehen“. Der Sprecher versicherte, dass das BMG „auf die für die Umsetzung der Regelungen zuständigen Stellen zugehen und für eine Lösung im Sinne des vom Gesetzgeber beabsichtigten Regelungsziels eintreten“ werde.

Auch die ABDA ließ wissen, dass sie mit dem BMG in engem Austausch stehe. „Wir erwarten, dass das BMG die nahtlose Abrechnung der Apotheken gemäß den bisherigen Austauschregelungen der SARS-CoV-2-AMVV unterstützt und dafür Sorge trägt, dass die Krankenkassen die Abrechnungen in vorgenanntem Sinne einschränkungslos akzeptieren“, sagte ein Sprecher.

DAK-Gesundheit und Barmer verzichten auf Retax

Die DAK-Gesundheit erklärte auf Nachfrage der DAZ, von ihr seien keine Retaxierungen zu erwarten. „Der Wunsch der Apothekerinnen und Apotheker nach ‚Klarheit‘ zum Abgabezeitpunkt ist für uns nachvollziehbar. Aktuell gibt es bei der DAK-Gesundheit keine Veränderung beim Vorgehen in der Abrechnungsprüfung. Wir werden auch bis zur Veröffentlichung im Bundesgesetzblatt keine Prüfungen durchführen, die durch die Regelungen des UPD wieder eingeschränkt würden.“

Von der Barmer hieß es: „Das Gesetz soll in Kürze mit seiner Veröffentlichung im Bundesgesetzblatt formal in Kraft treten“, man werde „deshalb bis auf Weiteres keine entsprechenden Retaxierungen vornehmen“. Die Techniker Krankenkasse erklärte, sie gehe davon aus, dass eine „entsprechende Regelung“ gefunden werde. Man setze dabei auf das BMG.

Diese Aussagen dürften die Apotheken vorerst beruhigen. Auf eine baldige Veröffentlichung des UPD-Gesetzes im Bundesgesetzblatt ist dennoch zu hoffen.