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Ende der SARS-CoV-2-Arzneimittelversorgungsverordnung: Arzneimittelabgabe: Wie geht es ab dem 8. April weiter?

Holzblöcke als Kalender zeigen Datum 8. April
Für Apotheken ändert sich mit Auslaufen der SARS-CoV-2-AMVV so einiges. | Bild: Uladzislau / AdobeStock

Am 22. April 2020 war die SARS-CoV-2-Arzneimittelversorgungsverordnung (SARS-CoV-2-AMVV) in Kraft getreten. Sie umfasst weitreichende Änderungen an den Vorschriften 

  • des Sozialgesetzbuchs V,
  • des Apothekengesetzes,
  • der Apothekenbetriebsordnung,
  • der Arzneimittelpreisverordnung,
  • des Betäubungsmittelgesetzes und
  • der Betäubungsmittel-Verschreibungsverordnung.

Ziel der Verordnung war es, die Versorgung von Patienten in Quarantäne und häuslicher Isolation zu sichern. Gleichzeitig sollten auch Kontakte minimiert werden, indem man beispielsweise den Apotheken mehr Beinfreiheit bei der Arzneimittelabgabe gewährte und so zusätzliche Apothekenbesuche ersparte.

Nach Verlängerung nun endgültig Schluss

Die Verordnung sollte größtenteils außer Kraft treten, wenn die vom Bundestag festgestellte epidemische Lage von nationaler Tragweite für beendet erklärt wurde. Letzteres war am 25. November 2021 der Fall, die SARS-CoV-2-Arzneimittelversorgungsverordnung wurde allerdings gemeinsam mit anderen Corona-Sonderregeln verlängert. Mit Ablauf des 7. April, und damit fast drei Jahre nach ihrem Inkrafttreten, ist aber endgültig Schluss.

Welche Ausnahmen der SARS-CoV-2-AMVV wurden verstetigt?

Manches wurde zwischenzeitlich in anderen Verordnungen verstetigt, so etwa das Botendiensthonorar. Zudem wurden die für die Apotheken in Zeiten der Lieferengpässe so wichtigen gelockerten Austauschregeln kurz vor knapp mit dem Gesetz zur Umstrukturierung der Unabhängigen Patientenberatung Deutschland noch einmal bis 31. Juli 2023 verlängert. 

Dazu wurden Abs. 3 und 4 des § 1 in eine Übergangsregelung im Sozialgesetzbuch überführt. Eine weitere Übergangsregelung wurde für Regeln zur Abgabe und Abrechnung vom Bund beschaffter antiviraler COVID-19-Arzneimittel geschaffen (§ 421 SGB V).

Welche Ausnahmen der SARS-CoV-2-AMVV entfallen?

Andere Ausnahmen, an die sich der eine oder andere in den vergangenen drei Jahren vielleicht gewöhnt hat, fallen nun aber weg. 

Nicht in die Verlängerung geht zum Leidwesen Zytostatika-herstellender Apotheken § 1 Abs. 5 SARS-CoV-2-AMVV. Darin ist geregelt, dass herstellende Apotheken berechtigt sind, für Fertigarzneimittel, die in parenteralen Zubereitungen verwendet wurden, den tatsächlichen Einkaufspreis abzurechnen, wenn sie nicht zum Hilfstaxenpreis verfügbar sind (gedeckelt durch Listenpreis).

Und auch im Bereich der Substitutionsbehandlung gelten an einigen Stellen künftig wieder die vorpandemischen Regeln:

  • Ein suchtmedizinisch nicht qualifizierter Arzt darf künftig gleichzeitig nicht mehr als zehn Patienten mit Substitutionsmitteln behandeln. Diese Grenze war im Rahmen der Pandemie-Sonderregeln aufgehoben.
  • Ebenfalls wie vor der Pandemie ist die maximale Zeit, die sich ein suchtmedizinisch qualifizierter Arzt von einem suchtmedizinisch nicht qualifizierten vertreten lassen darf: Erlaubt ist nun wieder eine Vertretung für einen zusammenhängenden Zeitraum von bis zu vier Wochen und insgesamt höchstens zwölf Wochen pro Jahr.
  • Weg fällt auch die Möglichkeit, Substitutionsmittel als Notfallverschreibungen zu verordnen.
  • BtM-Rezepte dürfen nur noch auf einen anderen Arzt übertragen werden, wenn ein Vertretungsfall vorliegt.

SZ-Verordnungen fallen ab 8. April weg

Die Regelungen in Bezug auf die Take-home-Verordnungen wurden aufgrund der Erfahrungen in der Pandemie neu gefasst. Die Sonderregeln wurden im Wesentlichen übernommen, aber noch Anpassungen vorgenommen. 

So fallen künftig SZ-Verordnungen zur Überbrückung bei Sichtbezug ganz weg. Der substituierende Arzt darf grundsätzlich Take-home-Verordnungen (Kennzeichen ST) für bis zu sieben aufeinanderfolgende Tage ausstellen, in begründeten Einzelfällen auch für bis zu 30 aufeinanderfolgende Tage. 

Die Beschränkung der Rezeptzahl innerhalb einer Kalenderwoche, die bislang bei der Überbrückung im Sichtbezug galt, fällt folglich auch ganz weg. Während der Pandemie durften bis zu vier SZ-Verordnungen pro Woche ausgestellt werden, davor nur eine.

Für ST-Verordnungen ist nun innerhalb von 30 Tagen eine persönliche Konsultation des Arztes notwendig, zwischenzeitlich können die Verordnungen beispielsweise nach telemedizinischer Konsultation ausgestellt werden. Vorpandemisch musste man laut BtMVV für jedes einzelne Rezept persönlich beim Arzt vorsprechen.  

Zudem können Apotheken Betäubungsmittel künftig nicht mehr an andere Apotheken abgeben, um die Versorgung zu sichern. Dazu braucht es wieder eine Erlaubnis des Bundesinstituts für Arzneimittel und Medizinprodukte (BfArM).

Eine weitere betäubungsmittelrechtliche Vorschrift, die sich unabhängig vom Auslaufen der Pandemie-Sonderregeln nach dem 7. April ändert: Die Verschreibungs-Höchstmengen und somit auch das Kennzeichen „A“ fallen weg.

Wieder ursprüngliche Regeln im Entlassmanagement

Ebenfalls zurück auf Null gedreht werden die Maßnahmen zum Entlassmanagement. So darf ab 8. April wieder nur eine Packung mit dem kleinsten Packungsgrößenkennzeichen gemäß der Packungsgrößenverordnung verschrieben werden sowie Arznei-, Verband-, Heil- und Hilfsmittel für maximal sieben Tage.

Wenn es zur Sicherstellung der Versorgung erforderlich war, erlaubten die Corona-Regeln den zuständigen Behörden im Einzelfall einzelne Vorschriften des Apothekengesetzes und der Apothekenbetriebsordnung auszusetzen, beispielsweise zum Erwerb von Arzneimitteln durch Apotheken oder zum Personaleinsatz. Auch damit ist jetzt Schluss.