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Fragen und Antworten zu Blutzuckerteststreifen

Blutzuckerteststreifen fallen aus Dose
Blutzuckerteststreifen gelten als Arzneimittel. | Bild: fotoart-wallraf / AdobeStock

Das Diabetesmanagement ist ein wesentlicher Bestandteil in der Versorgung durch deutsche Apotheken. Kunden werden dabei nicht nur mit oralen Antidiabetika versorgt, sondern auch mit Blutzuckermessgeräten, Blutzuckerteststreifen und dem Zubehör für ihre Insulin-Pens. 

Bei der Abgabe der Teststreifen gibt es allerdings einige Stolpersteine zu beachten. Diese FAQ geben einen Überblick. 

Sind Blutzuckerteststreifen ein Arzneimittel?

Ja, sozialrechtlich betrachtet sind Blutzuckerteststreifen ein Arzneimittel – obwohl sie nicht alle notwendigen Kriterien für ein Arzneimittel erfüllen. Daher sind Blutzuckerteststreifen auch gesondert von jeglichem anderen Diabeteszubehör zu verordnen. Eine Verordnung gemeinsam mit Arzneimitteln wie Insulin ist hingegen möglich. 

Wo ist die Erstattungsfähigkeit von Blutzuckerteststreifen festgehalten?

Blutzuckermessgeräte und deren Zubehör sind gemäß § 31 Abs. 1 und § 33 Abs. 1 Sozialgesetzbuch V Leistungen der gesetzlichen Krankenversicherung. Blutzuckermessgeräte sowie Stechhilfen, Lanzetten und Kontrolllösungen gehören zur Gruppe der Hilfsmittel.

Wie müssen Blutzuckerteststreifen verordnet werden?

Blutzuckerteststreifen können per eindeutig definierter, namentlicher Verordnung rezeptiert werden, oder aber generisch, z. B. mit dem Vermerk „50 Blutzuckerteststreifen“. 

Ist bei der Verordnung von Blutzuckerteststreifen eine Diagnose auf dem Rezept erforderlich?

Nein. Da Blutzuckerteststreifen als Arzneimittel eingestuft werden, ist keine Diagnose auf dem Rezept erforderlich – im Gegenteil, sie ist sogar unerwünscht. 

Gilt das Aut-idem-Kreuz auch bei Blutzuckerteststreifen?

Ja. Ist ein Aut-idem-Kreuz gesetzt bzw. befindet sich ein äquivalenter Vermerk des Arztes auf dem Rezept, ist ein Austausch auf andere Teststreifen nicht möglich. In diesem Fall ist die Sonder-PZN 02567573 zu verwenden.

Gibt es einheitliche Regelungen für die Abgabe von Blutzuckerteststreifen?

Nein. Für Blutzuckerteststreifen gelten je nach Krankenkasse unterschiedliche Abgaberegelungen. Diese sind im Detail stets zu prüfen. Hierfür bieten aber die meisten Apothekensoftwaresysteme Unterstützung an. 

Welche Abrechnungspreise gelten bei Blutzuckerteststreifen für Primärkassen?

Das lässt sich nicht einheitlich beantworten. Jede Krankenkasse hat hier eigene Preise und Abgabemodalitäten, die stets geprüft werden sollten. 

Welche Abrechnungspreise gelten bei Blutzuckerteststreifen für Ersatzkassen?

Für die Techniker Krankenkasse (TK), die BARMER, die DAK, die KKH, die HEK und hkk gelten einheitliche Abrechnungspreise. Bei allen anderen Ersatzkassen können andere Modalitäten bestehen, weshalb auch hier stets eine genaue Prüfung erfolgen sollte. 

Für die zuvor genannten Krankenkassen werden Teststreifen in die Preisgruppen 1, 2 und 3 unterteilt:

  • Für die Preisgruppe 1 (PG1) können dabei folgende Preise abgerechnet werden: Nettopreis je 50 St.: bis 102 Stück: 21,45 Euro, ab 103 St.: 18,95 Euro, ab 300 St.: 18,10 Euro
  • Für Preisgruppe 2 (PG2) können folgende Preise abgerechnet werden: Nettopreis je 50 St.: bis 102 St.: 23,45 Euro, ab 103 St.: 20,95 Euro, ab 300 St.: 20,10 Euro
  • Für Preisgruppe 3 (PG3) können folgende Preise abgerechnet werden: Nettopreis je 50 St.: bis 102 St.: 26,00 Euro, ab 103 St.: 24,30 Euro, ab 300 St.: 22,95 Euro

Wo findet man eine Liste mit den Teststreifen und der Zuordnung zur Preisgruppenliste?

Wie muss mit einer Verordnung zulasten der Ersatzkassen bei den unterschiedlichen Preisgruppen umgegangen werden?

Teststreifen der Gruppe 1 können ohne weiteres zu den oben genannten Preisen abgegeben werden.

Wenn Teststreifen der Preisgruppe 2 verordnet wurden und ein Aut-idem-Kreuz gesetzt wurde bzw. der Arzt anderweitig ein Austauschverbot deutlich macht, dann dürfen Teststreifen der Preisgruppe 2 zu den oben genannten Preisen abgerechnet werden. Sollte kein Austauschverbot bestehen, sollte geprüft werden, ob ein Wechsel auf ein Gerät mit Teststreifen aus der Preisgruppe 1 vorgenommen werden kann. Denn: Mindestens 30% der abgegebenen Blutzuckerteststreifen sollen aus Preisgruppe 1 stammen. 40% dürfen aus Preisgruppe 2 stammen. 

Für verordnete Teststreifen der Preisgruppe 3 gilt bei Vorliegen eines Austauschverbotes das Gleiche wie zuvor beschrieben: Es dürfen Teststreifen der PG 3 abgegeben werden. Sollte jedoch kein Austauschverbot bestehen, sollte geprüft werden, ob eine Umstellung auf ein Gerät mit Teststreifen der PG1 erfolgen kann. Denn: Bei Nichterreichen der Quoten pro Kalenderhalbjahr muss die Apotheke die entstandene Preisdifferenz von 2,00 Euro bzw. 2,95 Euro je Packung à 50/51 Stück erstatten.

Was sind Quoten bei Blutzuckerteststreifen zulasten der Techniker Krankenkasse, der BARMER, der DAK, der KKH, der HEK und hkk?

Die Quoten geben ein Abgabeziel vor, das erreicht werden soll, um einen Malus zur halbjährlichen Abrechnung zu vermeiden. Vorgegeben werden dabei:  

  • 30% der abgegebenen Teststreifen sollen Preisgruppe 1 entstammen,
  • 40% der abgegebenen Teststreifen sollen Preisgruppe 2 entstammen.

Insgesamt müssen 70% der Teststreifen mit Produkten der Gruppen 1 und 2 beliefert werden, wobei mindestens 30% der Preisgruppe 1 entstammen müssen. 

Abgaben der Preisgruppe 1 zählen dabei für die Preisgruppe 2 mit, andersherum aber nicht. Es dürfen also auch 70% der Teststreifen aus Preisgruppe 1 abgegeben werden. 

Muss bei den genannten Ersatzkassen zwingend ein Austausch vorgenommen werden?

Nein, Sie sind nicht verpflichtet, einen Austausch vorzunehmen. Sie laufen lediglich Gefahr, den Quotenmalus von 2,00 Euro bzw. 2,95 Euro je Packung à 50/51 Stück hinnehmen zu müssen. Eine Nullretax oder Ähnliches gibt es bei Blutzuckerteststreifen zulasten der oben genannten Ersatzkassen bislang noch nicht.

Wie muss mit einer generischen Blutzuckerteststreifenverordnung umgegangen werden?

Bei einer generischen Verordnung sollten Teststreifen der Preisgruppe 1 abgegeben werden.

Dürfen Blutzuckerteststreifen für Schwangere verordnet werden? 

Ja. Zwar sind Gestationsdiabetikerinnen nicht zwingend insulinpflichtig, sie sind aber nicht von den Einschränkungen zur Verordnung von Teststreifen betroffen, wie es z. B. nicht insulinpflichtige Diabetiker sind.

Fällt bei Blutzuckerteststreifen für Schwangere eine Zuzahlung an?

Nein. Bei Blutzuckerteststreifen fällt in jedem Falle keinerlei Zuzahlung an. Die eventuell anfallenden Zuzahlungen, die bei Schwangerschaftsdiabetes wegfallen können, betreffen das Zubehör zu Insulinpens, Stechhilfen und andere Hilfsmittel. 

Gibt es eine Umstellungspauschale für Blutzuckermessgeräte, wenn auf Preisgruppe 1 umgestellt wird?

Ja. Es kann eine Pauschale von 20 Euro zuzüglich Mehrwertsteuer abgerechnet werden. Dies ist maximal einmal innerhalb von 2 Jahren pro Patient möglich. 

Ist für die Umstellung eine besondere PZN zu verwenden?

Ja, das ist die Sonder-PZN 02567596.