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E-Rezept und 28-Tage-Frist: Was gilt?

PTA im HV mit iPad in der Hand in der Beratung mit einem Kunden
Nach Ablauf der 28-Tage-Frist erlischt zwar der Erstattungsanspruch, die Kassenrezepte sind aber weiterhin gültig. | Bild: Syda Productions / AdobeStock

Verordnungen mit verschreibungspflichtigen Arzneimitteln sind in der Regel 28 Tage gültig. In diesem Zeitraum werden die Rezepte zu Lasten der gesetzlichen Krankenkassen beliefert – diese Vorgaben gelten auch für E-Rezepte. So ist es in § 11 Absatz 4 Satz 1 der Arzneimittelrichtlinie (AM-RL) geregelt: 

Kassenrezepte noch drei Monate als Privatrezept gültig

Nach Ablauf dieser 28-Tage-Frist erlischt zwar der Erstattungsanspruch, die Kassenrezepte sind aber weiterhin gültig – bis zu drei Monate – und werden dann als Privatrezept gehandhabt. Die Kosten dafür müssen von den Patienten selbst übernommen werden. 

Diese Regelungen sind PTA für Muster-16-Rezepte vertraut und gelten ebenso für E-Rezepte: Nach Ablauf der 28 Tage können E-Rezepte als Privatrezepte von den Apotheken abgerufen und beliefert werden.

Eine Ausnahme bilden Sonderrezepte wie beispielsweise BtM-, T- und Entlass-Rezepte:

„Verordnungen nach § 39 Absatz 1a SGB V sind als solche zu kennzeichnen und dürfen nur innerhalb von 3 Werktagen zu Lasten der Krankenkasse beliefert werden. Kürzere Belieferungsfristen nach § 12 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe c BtMVV und den §§ 3a Absatz 4 und 3b Absatz 2 AMVV bleiben unberührt.“

 § 11 Abs. 4 AM-RL

Überschreitung der 28-Tage-Frist wegen Lieferengpass

Doch was, wenn aufgrund von Lieferengpässen ein E-Rezept nicht innerhalb der vorgegebenen Frist beliefert werden kann? 

Gemäß Rahmenvertrag § 129 Absatz 2 SGB V ist unter bestimmten Kriterien auch bei E-Rezepten die Überschreitung der Belieferungsfrist von derzeit 28 Tagen möglich. Denn in § 6 Absatz 2 g7 des Rahmenvertrags ist geregelt, dass ein Arzneimittel auch nach Ablauf der Belieferungszeit von derzeit 28 Tagen nach Ausstellung abgegeben werden kann, wenn eine Rücksprache mit der verschreibenden Person und die Gründe für die Fristüberschreitung

  • auf einem papiergebundenen Verordnungsblatt dokumentiert und von der Apotheke abgezeichnet werden oder
  • bei einer elektronischen Verordnung im elektronischen Abgabedatensatz entsprechend der Regelungen nach § 2 Absatz 17 Satz 4 zur Rezeptänderung ergänzt und mittels qualifizierter elektronischer Signatur signiert werden.

Da kein eigener Korrekturschlüssel beim E-Rezept hierfür vorgesehen ist, können die Gründe für die Fristüberschreitung sowie die erfolgte Rücksprache mit dem Arzt im Abgabedatensatz bei den Rezeptänderungen mit Schlüssel 12 (Freitexteingabe) vermerkt werden.  

Grundsätzlich ist in der Quittung des Abgabedatensatzes ein Abrufdatum des E-Rezeptes enthalten, dass bedeutet, dass für die jeweilige Krankenkasse erkennbar ist, 

  • wann das E-Rezept ausgestellt,
  • wann es in der Apotheke abgerufen und
  • wann das Arzneimittel letztlich abgegeben bzw. abgeholt wurde.

Wichtig ist also, dass E-Rezepte immer innerhalb der 28 Tage vorgelegt bzw. abgerufen wurden. 

Nach Fristüberschreitung neues Rezept nicht nötig

Eine neue Verordnung ist daher auch nach Ablauf der 28 Tage nicht notwendig, wenn der Arzt einer verlängerten Belieferung zustimmt.  

Ohne Rücksprache mit dem Arzt können Papier- und E-Rezepte als Selbstzahlerrezept bis zum Ablauf der Gültigkeit eingelöst werden, also insgesamt drei Monate nach Ausstellung.  

Dabei gilt es zu beachten, dass E-Rezepte 100 Tage nach der Einlösung automatisch gelöscht werden. Nicht eingelöste E-Rezepte werden jedoch automatisch zehn Tage nach Ablauf der Rezeptgültigkeit (Datum der Rezeptausstellung + 92 Kalendertage) gelöscht.

Ist diese Frist verstrichen, ist mit der Arztpraxis entsprechend Rücksprache zu halten und eine neue Verordnung muss ausgestellt werden. Quellen:
- https://www.gesetze-im-internet.de/sgb_5/__129.html
- https://www.abda.de/fileadmin/user_upload/assets/ehealth/E-Rezept/E_Rezept_FAQ.pdf
- https://www.abda.de/fileadmin/user_upload/assets/Vertraege/2021-10-01_RV_129_redaktionelle_Gesamtfassung_Stand_01102021_barrierefrei.pdf
- https://www.deutschesapothekenportal.de/rezept-retax/retaxfall-archiv/detail/retaxfalle-rezeptgueltigkeit-was-ist-zu-beachten/
- https://www.deutschesapothekenportal.de/download/public/arbeitshilfen/dap_faq_folder_e-rezept.pdf