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Apothekenreform 2026: Was sich für PTA jetzt wirklich ändert

Ärztin setzt Spritze in den Oberarm einer jungen Frau
Impfen wird in Zukunft eine größere Rolle in den Apotheken spielen. Auch PTA dürfen künftig impfen. | Bild: nazariykarkhut / AdobeStock

Mehr Impfungen, neue Tests, zusätzliche pharmazeutische Dienstleistungen und sogar eine zeitweise PTA-Vertretung: Die Apothekenreform bringt einige Veränderungen mit sich, die den Arbeitsalltag von PTA unmittelbar betreffen können. 

Seit dem 22. September 2026 ist auch der letzte Baustein des Reformpakets in Kraft. Das bedeutet jedoch nicht, dass alle neuen Möglichkeiten ab sofort genutzt werden können.

Die Apothekenreform ist kein einzelnes Gesetz, das zu einem bestimmten Stichtag vollständig wirksam wird. Vielmehr besteht sie aus mehreren Bausteinen. 

Das Apothekenversorgung-Weiterentwicklungsgesetz (ApoVWG) wurde am 1. Juli 2026 verkündet und trat in weiten Teilen am 2. Juli in Kraft. Seit dem 22. September gilt nun auch die Verordnung zur Änderung der Apothekenbetriebsordnung und weiterer Verordnungen. 

Damit ist das Reformpaket formal komplett. Für Apothekenteams ist allerdings eine andere Frage entscheidend: Was davon lässt sich heute schon im HV umsetzen?

Schnelltests: Hier dürfen PTA bereits mehr

Eine der Änderungen, die tatsächlich schon seit dem 2. Juli gilt, betrifft patientennahe Schnelltests. Pharmazeutisches Personal darf nun unter anderem In-vitro-Diagnostika für Schnelltests auf Influenza-, RS-, Adeno-, Noro- und Rotaviren anwenden. 

Für Schnelltests auf SARS-CoV-2, HIV, Hepatitis C und Treponema pallidum gelten gesonderte Regelungen. 

Damit erweitert sich ein Tätigkeitsfeld, das auch für PTA unmittelbar interessant ist. Gerade in der Erkältungs- und Infektsaison könnten solche Testangebote künftig stärker Teil der niedrigschwelligen Versorgung in Apotheken werden.

Apothekenreform: Impfen dürfen künftig auch PTA

Eine der wohl größten Veränderungen für den PTA-Beruf betrifft das Impfen. Apotheken dürfen ihr Impfangebot künftig deutlich erweitern: Möglich werden grundsätzlich Schutzimpfungen mit allen Impfstoffen, die keine Lebendimpfstoffe sind, bei Erwachsenen.

Im parlamentarischen Verfahren wurde außerdem ausdrücklich festgelegt, dass nicht ausschließlich Apothekerinnen und Apotheker impfen dürfen. Nach erfolgreicher ärztlicher Schulung können auch PTA, Pharmazieingenieurinnen und -ingenieure sowie Pharmazeutinnen und Pharmazeuten im Praktikum Impfungen durchführen. Die Bundesapothekerkammer muss die Schulungs- und Qualitätssicherungsunterlagen an die neuen gesetzlichen Vorgaben anpassen. 

Auch räumliche, hygienische und organisatorische Voraussetzungen in der Apotheke müssen erfüllt sein. Die entsprechenden Leitlinien und Arbeitshilfen befinden sich derzeit noch in Überarbeitung.

Gut zu wissen: Was sind Totimpfstoffe?

Neben Lebendimpfstoffen werden auch sogenannte Totimpfstoffe eingesetzt. Diese enthalten abgetötete, also inaktivierte, Krankheitserreger oder Bestandteile von ihnen und lösen dadurch eine Immunantwort aus. Diese inaktivierten Erreger können sich nicht mehr vermehren und somit auch keine Erkrankung auslösen.

Zu den Totimpfstoffen gehören unter anderem die Impfstoffe gegen

Diphtherie,

Polio,

Tetanus,

Keuchhusten und

die meisten Grippeimpfstoffe.

Totimpfstoffe lösen eine schwächere Immunantwort aus als Lebendimpfstoffe und müssen daher in regelmäßigen Abständen erneut verabreicht werden. 

Apothekenreform bringt neue pharmazeutische Dienstleistungen 

Auch bei den pharmazeutischen Dienstleistungen (pDL) erweitert die Reform das Aufgabenspektrum der Apotheken. Künftig sollen diese verstärkt zur Prävention und Früherkennung beitragen. 

Vorgesehen sind Leistungen insbesondere 

  • zur Prävention von Herz-Kreislauf-Erkrankungen,
  • Diabetes und
  • tabakassoziierten Erkrankungen sowie
  • zur Erkennung entsprechender Risiken.

PTA können dann beispielsweise standardisierte Messungen vornehmen, Risikofaktoren erheben und die Patientinnen und Patienten beraten und begleiten. Die neuen pDL sind jedoch noch nicht automatisch abrechenbar. Zunächst müssen Standardarbeitsanweisungen entwickelt und anschließend unter anderem Voraussetzungen, Vergütung, Dokumentation und Abrechnung vereinbart werden. Die heute bereits bestehenden pharmazeutischen Dienstleistungen laufen währenddessen weiter.

Venöse Blutabnahme: auch PTA-Aufgabe?

Die Reform ermöglicht außerdem erstmals venöse Blutentnahmen zu diagnostischen Zwecken in öffentlichen Apotheken. Allerdings: Die gesetzliche Befugnis richtet sich an entsprechend geschulte Apothekerinnen und Apotheker; auch Pharmazeutinnen und Pharmazeuten im Praktikum können unter den festgelegten Voraussetzungen einbezogen werden. Eine allgemeine Befugnis zur venösen Blutentnahme für PTA ergibt sich daraus nicht. Auch für diese Leistung müssen zunächst Schulungskonzepte und praktische Rahmenbedingungen umgesetzt werden.

Erlaubt die Apothekenreform Rx-Arzneimittel ohne Rezept?

Besonders viel Aufmerksamkeit hat die Neuerung bekommen, bestimmte verschreibungspflichtige Arzneimittel künftig auch ohne aktuelle ärztliche Verordnung abzugeben. Dabei müssen zwei Fälle auseinandergehalten werden.

Bereits seit dem 2. Juli besteht nach § 48a AMG unter engen Voraussetzungen die Möglichkeit einer Anschlussversorgung bei chronischer Medikation. Damit soll beispielsweise eine Versorgungslücke überbrückt werden können, wenn ein regelmäßig benötigtes Arzneimittel nicht rechtzeitig erneut verordnet werden konnte.

Daneben sieht die Reform eine weitere Möglichkeit vor: In Zukunft sollen Apotheken bei bestimmten akuten, unkomplizierten Erkrankungen ausgewählte verschreibungspflichtige Arzneimittel auch ohne vorherige ärztliche Verschreibung abgeben können. 

Diese Regelung kann derzeit allerdings noch nicht praktisch angewandt werden. Welche Erkrankungen und Arzneimittel darunter fallen und unter welchen Voraussetzungen die Abgabe erfolgen darf, muss erst näher festgelegt werden. Dafür ist eine weitere Rechtsverordnung vorgesehen, einen konkreten Starttermin gibt es bislang nicht.

Für PTA ist das vor allem für die Beratung wichtig: Kundinnen und Kunden könnten aus Berichten über die Reform den Eindruck gewinnen, sie bekämen künftig „Antibiotika ohne Rezept in der Apotheke“. So einfach wird es ausdrücklich nicht sein.

Neue Regelungen bei Nichtlieferbarkeit von Rabattarzneimitteln

Eine Änderung, die im HV bereits relevant ist, betrifft die Austauschmöglichkeiten bei Rabattarzneimitteln. Ist ein rabattiertes Arzneimittel nicht verfügbar, erhalten Apotheken mehr Spielraum bei der Abgabe eines vorhandenen Arzneimittels. Gleichzeitig wurde der Schutz vor Nullretaxationen aus rein formalen Gründen erweitert. Die entsprechenden Regelungen gelten bereits seit dem 2. Juli.

Das sorgt insbesondere dort für Entlastung, wo Lieferengpässe bislang zu erheblichem zusätzlichem Recherche-, Dokumentations- und Kommunikationsaufwand geführt haben.

Apothekenreform: PTA als Vertretung der Apothekenleitung?

Kaum ein Bestandteil der Reform wurde innerhalb der Apothekerschaft – und auch unter PTA – so kontrovers diskutiert wie die sogenannte „PTA-Vertretung“. Im endgültigen Gesetz ist allerdings nicht mehr von einer Vertretung der Apothekenleitung die Rede, sondern von der „vorübergehenden Aufrechterhaltung des Apothekenbetriebs“ durch eine PTA.

Die Regelung wird bis Ende 2031 praktisch erprobt und soll die Arzneimittelversorgung in ländlichen Regionen sichern. Hierzu kann die zuständige Behörde im Einzelfall genehmigen, dass der Apothekenleiter bis zu 20 Tage im Jahr abwesend ist, jedoch höchstens zehn zusammenhängende Tage. 

Voraussetzung ist unter anderem, dass sich im Umkreis von mindestens sechs Kilometern keine weitere Apotheke befindet und für den betreffenden Zeitraum kein Apotheker oder Pharmazieingenieur als Vertreter zur Verfügung steht.

Auch für die eingesetzte PTA gelten hohe Anforderungen: Sie muss über langjährige Berufserfahrung in allen relevanten Tätigkeitsbereichen einer öffentlichen Apotheke verfügen und seit mindestens drei Jahren in der betreffenden Apotheke durchgängig pharmazeutische Tätigkeiten ohne Aufsicht des Apothekenleiters zuverlässig ausführen. 

Zudem müssen die Abläufe im Qualitätsmanagementsystem festgelegt sein und die PTA entsprechend instruiert werden. Während der Abwesenheit muss der Apothekenleiter beziehungsweise Betreiber erreichbar bleiben.

Die Regelung ist als zeitlich begrenzte Erprobung für besondere Versorgungssituationen angelegt. Allerdings übernimmt die PTA während dieser Zeit nach dem Gesetz die Pflichten eines Apothekenleiters.

Gerade diese zusätzliche Verantwortung ohne verpflichtende Zusatzqualifikation hatte im Gesetzgebungsverfahren für Kritik gesorgt. ABDA und Bundesverband PTA hatten sich gegen die geplante Vertretungsregelung ausgesprochen und stattdessen eine strukturierte Weiterqualifizierung von PTA mit zusätzlichen beruflichen Entwicklungsmöglichkeiten gefordert.

Seit September: weniger Bürokratie und flexiblere Abläufe

Mit dem letzten Reformbaustein, der seit dem 22. September gilt, ändern sich zudem zahlreiche Vorgaben der Apothekenbetriebsordnung. 

Die neue Verordnung soll unter anderem Herstellung und Prüfung vereinfachen, Dokumentationspflichten reduzieren, den Einsatz von Personal flexibler gestalten, mehr Flexibilität bei Betriebsräumen ermöglichen und Öffnungszeiten liberalisieren. 

Für PTA können diese Änderungen im Alltag durchaus spürbar werden – etwa bei internen Abläufen und der Organisation des Personaleinsatzes. Hinzu kommen strengere Anforderungen für den Arzneimittelversand, beispielsweise an Verpackung, Transport, Kühlkette und Zustellung.

Ab Oktober: Teilnotdienste werden gefördert

Eine weitere Änderung folgt bereits zum 1. Oktober 2026. Dann treten Regelungen zur finanziellen Förderung von Teilnotdiensten in Kraft. 

Damit sollen neben klassischen Nacht- und Notdiensten künftig auch zeitlich begrenzte Dienste – beispielsweise in den Abendstunden – stärker berücksichtigt werden. Die konkrete Organisation hängt auch von der Umsetzung auf Landesebene ab.

Zum 1. Januar 2027 folgt ein weiterer finanzieller Baustein. Der bisherige Zuschlag von 20 Cent zur Finanzierung pharmazeutischer Dienstleistungen wird umgestellt; der Zuschlag zugunsten des Nacht- und Notdienstfonds steigt auf 41 Cent. Damit soll insbesondere die Vergütung von Apotheken gestärkt werden, die Nacht- und Notdienste leisten.

Apothekenreform bringt keine Erhöhung des Apothekenhonorars

Die Reform bringt zwar einen neuen Mechanismus zur Anpassung der Apothekenvergütung – die vielfach geforderte unmittelbare Erhöhung des Packungsfixums auf 9,50 Euro ist damit jedoch nicht zum September erfolgt.

Vorgesehen ist vielmehr, dass ab 2028 GKV-Spitzenverband und Apothekerverbände jährlich über eine Anpassung von Festzuschlag und prozentualem Vergütungsanteil verhandeln. Berücksichtigt werden sollen dabei unter anderem Preisentwicklung und Betriebskosten. Kommt keine Einigung zustande, entscheidet eine Schiedsstelle.

Außerdem dürfen zwischen Apotheken und pharmazeutischem Großhandel wieder handelsübliche Skonti vereinbart werden.

Die Apothekenreform im Überblick: Was gilt wann?

Seit 2. Juli 2026: Große Teile des ApoVWG gelten. Dazu gehören unter anderem neue Möglichkeiten bei Schnelltests, mehr Spielraum beim Austausch von Arzneimitteln, ein erweiterter Schutz vor Nullretaxationen und die gesetzliche Möglichkeit der Rx-Anschlussversorgung unter definierten Voraussetzungen.

Seit 22. September 2026: Der letzte Baustein der Reform ist in Kraft. Unter anderem gelten Änderungen der Apothekenbetriebsordnung, neue Vorgaben für den Versand sowie Regelungen zu Skonti und flexibleren Betriebsabläufen.

Ab 1. Oktober 2026: Die neuen Regelungen zur Förderung von Teilnotdiensten greifen.

In den kommenden Monaten: Die Voraussetzungen für erweiterte Impfangebote, neue pDL und weitere Leistungen werden konkretisiert. Schulungen, SOPs und Vereinbarungen müssen teilweise noch abgeschlossen werden.

Ab 1. Januar 2027: Änderungen bei der Finanzierung des Nacht- und Notdienstfonds werden wirksam.

Ab 2028: Die Apothekenvergütung soll jährlich zwischen GKV-Spitzenverband und Apothekerverbänden neu verhandelt werden können.

Die neue Reform: Was bleibt für PTA unter dem Strich?

Für PTA ist die Reform weit mehr als eine Änderung der Apothekenvergütung. Sie verschiebt das Berufsbild weiter in Richtung pharmazeutischer Versorgung, Prävention und eigenständiger Dienstleistungen. 

PTA können bei geeigneter Qualifikation künftig selbst impfen, diagnostische Schnelltests gewinnen an Bedeutung und neue Präventionsangebote können zusätzliche Aufgaben für das gesamte Apothekenteam schaffen.