COVID-19-Impfung
Corona-Pandemie
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Dürfen PTA digitale Impfzertifikate ausstellen?

lange Kundenschlange vor einer Apotheke
Ab Montag könnte es – ähnlich wie bei der Maskenverteilung – lange Schlangen vor den Apotheken geben. Grund ist dieses Mal die Digitalisierung des Corona-Impfnachweises. Aber dürfen PTA das überhaupt bescheinigen? | Bild: IMAGO / ULMER Pressebildagentur

Die meisten Apothekenmitarbeiter erfuhren es aus den Medien: ab dem 14. Juni 2021 gibt es die digitale Impfbescheinigung in der Apotheke. Zunächst haben in dieser Woche die Impfzentren und Arztpraxen damit begonnen, Zertifikate in Form eines ausgedruckten QR-Codes an die zweifach Geimpften auszugeben. Den QR-Code können diese dann entweder mit der Corona-Warn-App, der neuen CovPass-App oder ab kommenden Mittwoch auch mit der Luca-App scannen und das Zertifikat so digital auf ihrem Smartphone anzeigen lassen. Die digitale Variante soll Besuche in Restaurants oder anderen Freizeiteinrichtungen einfacher machen und zur Sommerferienzeit Reisen in Europa erleichtern. Zunächst wird es nur möglich sein, eine zweifache Impfung in der App anzuzeigen. Künftig sollen aber auch digitale Nachweise über die Genesung von einer Corona-Infektion oder über einen negativen Corona-Test in der App angezeigt werden können.

Freiwillig und nicht für alle

Der digitale Impfnachweis ist freiwillig und der gelbe Impfpass aus Papier nach wie vor gültig. Ab Montag sollen auch die Apotheken in die Digitalisierungskampagne einsteigen. Sie sind für die nachträglichen Zertifikate zuständig (die auch die Ärzte ausstellen können). Das heißt: Sie prüfen den Impfpass und erstellen über das Verbändeportal mein-apothekenportal.de das digitale Zertifikat, das die Bürger dann in ihre App scannen können. Allerdings müssen nicht alle bereits Geimpften in die Apotheke kommen. Die Länder werden denjenigen, die in den Impfzentren vollständig geimpft wurden, im Laufe der kommenden zwei Wochen die QR-Codes postalisch zusenden. Dann ist nur noch der Scan mit dem Smartphone und nicht mehr der Weg in die Apotheke oder zum Arzt nötig.

Wer darf die digitalen Impfzertifikate ausstellen?

Im zugehörigen Verordnungstext, dem Infektionsschutzgesetz (§ 22 Impfdokumentation, COVID-19-Zertifikate) heißt es: „Impfzertifikate können ergänzend zum Regelfall der Ausstellung durch die impfende Arztpraxis oder das impfende Impfzentrum nachträglich auch durch Apotheker ausgestellt werden, wenn sich die Apotheke dazu bereit erklärt.“

Apotheker sind hier also in Persona genannt, wohingegen die Arztpraxis als Institution genannt ist, was die Befähigung der MFA mit umfassen dürfte. PTA oder PKA sieht das Gesetz auf den ersten Blick nicht vor. In der Formulierungshilfe für einen Änderungsantrag zu diesem Gesetz hieß es noch: „Wenn eine geimpfte Person ihren gelben Ausweis vorlegt, dürfen demnach sowohl Apotheker als auch deren berufsmäßige Gehilfen die Daten auf ihre Echtheit überprüfen und sie dann an das RKI melden.“ Die berufsmäßigen Gehilfen würden PTA und PKA umfassen. Allerdings müssen alle Mitarbeiter entsprechend in die „formellen Anforderungen an die Impfdokumentation“ eingewiesen sein.

Weder das Bundesministerium für Gesundheit (BMG) noch die ABDA als Standesvertretung der Apothekerschaft haben sich bislang auf Anfragen von PTAheute.de geäußert, wie sie den Gesetzestext auslegen bzw. ob PTA bei der Ausstellung der Impfbescheinigungen beteiligt werden dürfen. 

Dürfen PTA mitwirken? Ein Experte antwortet

Die Kollegen von DAZ.online haben den Apothekenrechtsexperten Rechtsanwalt Dr. Morton Douglas gefragt, ob – wie im Gesetzestext beschrieben – tatsächlich nur Ärzte und Apotheker die Bescheinigung vornehmen dürfen. Douglas: „In der Tat könnte der Wortlaut dafür sprechen, dass diese Bescheinigung Pharmazeuten vorbehalten ist. Allerdings finden sich eine Vielzahl hilfreicher Informationen in der Gesetzesbegründung, die insoweit im Zusammenhang mit dem – sicherlich sehr kurzen – Wortlaut der Vorschrift in den Blick zu nehmen sind. Dort wird ausdrücklich darauf hingewiesen, die Ausstellung könne auch durch die berufsmäßigen Gehilfen vorgenommen werden. An anderer Stelle weist die Begründung ausdrücklich darauf hin, dass von Seiten des Apothekeninhabers geeignete Maßnahmen zu treffen sind, auch um zu gewährleisten, dass die ausstellenden Personen ausreichend Kenntnisse von den formellen Anforderungen an die Impfdokumentation erhalten. Damit wird anerkannt, dass die Berechtigung zur Ausstellung nicht auf approbierte Apotheker beschränkt ist.“

Dies bedeute aber nicht, dass jeder Mitarbeiter der Apotheke solche Bescheinigungen ausstellen dürfe, da es sich um eine sehr sensible Tätigkeit handle, die ein hohes Verantwortungsbewusstsein einerseits sowie natürlich auch Risiken andererseits beinhalte. Daher werde der Inhaber im Einzelfall unter seinen Mitarbeitern auswählen müssen, wer dazu geeignet ist, diese Tätigkeit auszuüben. Bei pharmazeutischem Personal, also Approbierten und PTA, werde man dies in der Regel annehmen können, da sie aufgrund der generellen Erfahrung mit Verschreibungen hierfür prädestiniert seien. Bei anderen Mitarbeitern sei dies zwar nicht ausgeschlossen, jedoch müsse dann entsprechend sichergestellt werden, dass sie sich der Sensibilität der Tätigkeit bewusst seien. Hierüber seien sie entsprechend vorher zu belehren. Dazu gehöre sicherlich auch, dass sich der Inhaber und die insoweit damit befassten Mitarbeiter vorher entsprechend mit der Materie vertraut machen und sich die formellen Anforderungen der Impfdokumentation vergegenwärtigen, so Douglas. Nicht möglich sein dürfte es demgegenüber, so wie dies etwa bei dem Betrieb der Testzentren der Fall war, schlicht Dritte als Hilfskräfte einzustellen, die diese Tätigkeit übernehmen. „Aufgrund der mit der Ausstellung der Impfzertifikate verbundenen Haftungsrisiken dürfte dies in der Praxis auf erhebliche Schwierigkeiten stoßen“, ergänzt Douglas.

Das vollständige Interview mit dem Apothekenrechtsexperten finden Sie hier:

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Haftung und Konsequenzen 

Apotheker und PTA müssen also über die Konsequenzen der Vorlage einer unrichtigen Impfdokumentation belehrt werden: Bis zu zwei Jahre Haft sollen ihnen drohen, wenn sie vorsätzlich falsche Angaben machen. Das gilt im übrigen auch für Apothekenmitarbeiter, die sich daran beteiligen. Falsche Angaben müssen nicht abschließend nachgewiesen werden: „Die Ausstellung ist hingegen zu verweigern, wenn der Verdacht besteht, dass die geimpfte Person eine unechte oder gefälschte Impfdokumentation vorgelegt hat.“ Das soll strikt gehandhabt werden, da der Verlässlichkeit der Impfzertifikate eine zentrale Bedeutung für die Überwindung der Corona-Pandemie zukomme: „Der Verkehr von gefälschten Dokumenten kann dabei das Ziel der Überwindung der Corona-Pandemie gefährden und zugleich zu einer erheblichen Gefährdung von Personen führen, die auf das Bestehen zutreffenden Nachweises bei Dritten vertrauen.“ Aufgrund der „besonderen Bedeutung der Integrität“ des Zertifikats sei es deshalb gerechtfertigt, schon den reinen Versuch einer Fälschung der Strafbarkeit zu unterstellen. Und natürlich gilt wie bei fast allem: „Die Durchführung der Überprüfung, die ordnungsgemäße Belehrung und die Ausstellung des Impfzertifikates ist zu dokumentieren.“ 

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