Sonderregeln im Apothekenalltag
Corona-Pandemie
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Kommt die Impfpflicht für die Apotheken?

Mann trägt Impfung in Impfbuch ein
Muss das gesamte Apothekenpersonal gegen COVID und Masern geimpft sein, damit die Apotheke an der Impfkampagne teilnehmen kann? | Bild: mpix-foto / AdobeStock

Mit dem neuen Infektionsschutzgesetz (IfSG) wurde auch eine sogenannte einrichtungsbezogene Impfpflicht eingeführt, die besonders gefährdete Personengruppen schützen soll. 

In § 20 IfSG heißt es, dass Beschäftigte von Kliniken, Pflegeheimen, Arzt- und Zahnarztpraxen, Rettungs- und Pflegediensten, Geburtshäusern und weiteren, einzeln aufgezählten Einrichtungen ab dem 15. März 2022 einen COVID-19-Impf- beziehungsweise Genesenennachweis vorzulegen haben – oder ein ärztliches Attest, dass sie nicht geimpft werden können. Neue Arbeitsverhältnisse seien in den genannten Einrichtungen ab 16. März 2022 nur bei Vorlage eines entsprechenden Nachweises möglich. 

Apotheken seien von dieser Regelung – auch bei Teilnahme an der Impfkampagne – nicht betroffen. So hieß es zumindest bisher. Inzwischen verlangen aber einige Landesapothekerkammern von Apotheken Nachweise über den Impfschutz gegen Masern und SARS-CoV-2 – und zwar nicht nur für die Approbierten, die impfen, sondern für alle Personen, die in der Apotheke tätig sind. 

Über 90 Prozent der Apothekenmitarbeiter bereits geimpft 

Bereits im Juli 2021 ergab eine Befragung der Deutschen Apotheker Zeitung, dass rund 88 Prozent der Apothekenmitarbeiter bereits vollständig gegen SARS-CoV-2 geimpft waren. Weitere 3 Prozent hatten zumindest eine Dosis verabreicht bekommen. Lediglich knapp 5 Prozent wollten sich zum damaligen Zeitpunkt nicht impfen lassen. Entsprechende Zahlen für den Masernimpfschutz liegen nicht vor.

Kommt die Impfpflicht für Apothekenpersonal nun doch? 

Müssen impfende Approbierte selbst bestimmte Impfungen nachweisen oder sogar das gesamte Apothekenteam? Zu dieser Frage äußerte sich der Apotheker und Jurist Dr. Dennis A. Effertz gegenüber der Deutschen Apotheker Zeitung

Weder die mit dem Masernschutzgesetz eingeführte Nachweispflicht gemäß § 20 Abs. 8 IfSG gegen Masern erstrecke sich bisweilen auf öffentliche Apotheken noch gelte dies für Corona-Schutzimpfungen. An einer Masernnachweispflicht fehle es, da § 20 Abs. 8 IfSG (Masernschutz) abschließend auf in Einrichtungen gemäß §§ 23 Abs. 3 S. 1, 33 Nr. 1–4 sowie 36 Abs. 1 Nr. 4 tätige Personen verweise. Apotheken seien in dieser Liste jedoch nicht explizit aufgeführt, sondern könnten allenfalls unter dem Begriff der Einrichtungen des öffentlichen Gesundheitswesens subsumiert werden, führt Effertz aus. Eine ähnliche Argumentation gelte für die einrichtungsbezogene Immunitätsnachweispflicht gegen COVID-19 gemäß § 20a IfSG.

Wenn die zuständige Kammer oder Behörde einen entsprechenden Nachweis fordere, so Effertz, bliebe Apothekeninhabern nur der Weg über ein entsprechendes Verwaltungsverfahren, oder eben die Erfüllung der geforderten Voraussetzungen.

Impfpflicht nur bei engem Kontakt? 

Die Angemessenheit, das gesamte Apothekenpersonal der indirekten Impfpflicht zu unterwerfen, stellt der Apotheker und Jurist infrage. Denn der Gesetzesbegründung sei ein ausdrücklicher Blick auf den „engen Kontakt“ zum Patienten zu entnehmen. Ein solcher komme auch beim Impfen in der Apotheke allenfalls mit den impfenden Approbierten zustande, da alle körpernahen Tätigkeiten hier nicht delegierbar sind.

Zur Erinnerung: PTA dürfen nicht impfen

Ärzte können Aufgaben, wie das Durchführen von Impfungen, an nichtärztliche Angestellte delegieren. Anders sieht das laut ABDA bei Apothekern und PTA aus. Eine Delegation der Impfung von Approbierten auf PTA ist nicht möglich.  

Der § 20b IfSG sieht eine Impfung durch „Apotheker“ nach einer entsprechenden ärztlichen Schulung vor. Als Ausnahmevorschrift vom grundsätzlichen Heilkundeverbot, so eine Sprecherin der Bundesvereinigung Deutscher Apothekerverbände e. V. (ABDA), sei dies grundsätzlich nicht erweiterungsfähig. „Wenn der Gesetzgeber auch PTA hätte impfen lassen wollen, hätte er das so geregelt“, so die ABDA weiter. 

Und was sagt die ABDA zu den geforderten Impfnachweisen?

Die Bundesvereinigung Deutscher Apothekerverbände e. V. (ABDA) äußert sich in der Leitlinie zum Impfen gegen COVID-19 im Absatz „Nachweis der Impfungen gegen Masern und SARS-CoV-2“ wie folgt: 

Die Frage, ob alle Mitarbeiter einer Apotheke, in der gegen COVID-19-geimpft wird, aufgrund der Bestimmungen des § 20a IfSG gegen Masern und SARS-CoV-2 geimpft sein müssen, unterliegt derzeit einer erheblichen Rechtsunsicherheit. Die ABDA steht in Kontakt mit dem BMG, um diese Frage zu klären. Bislang liegt aber keine Positionierung des Ministeriums vor. Vorsorglich sollten sich Betriebserlaubnisinhaber daher vor der Aufnahme von COVID-19-Schutzimpfungen mit dem örtlich zuständigen Gesundheitsamt in Verbindung setzen, sofern Angehörige des Apothekenpersonals zum Stichtag keinen Immunitätsnachweis vorlegen können.“

ABDA, Leitlinie zum Impfen gegen COVID-19 
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