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Schutz vor Gürtelrose (Herpes Zoster): SBK übernimmt Gürtelrose-Impfung mit Shingrix

Die SBK möchte nicht warten, bis der GBA-Beschluss vorliegt und erstattet ihren Versicherten bereits die neue Impfung gegen Gürtelrose. | Bild: LIGHTFIELD STUDIOS / Adobe Stock

Seit März 2018 gibt es den Impfstoff auch in Deutschland: Shingrix®. Im Dezember des vergangenen Jahres hatte sich dann auch die Ständige Impfkommission (STIKO) am Robert-Koch-Institut (RKI) erstmals für den Schutz vor Gürtelrose (Herpes Zoster) ausgesprochen und diese Empfehlung im Epidemiologischen Bulletin veröffentlicht – zumindest für bestimmte Personen erachten die Impfexperten die Vakzine als sinnvoll. Was noch fehlt? Dass Shingrix® zu Lasten der GKV verordnet und verabreicht werden darf. Zuständig hierfür ist der Gemeinsame Bundesausschuss (G-BA). Er entscheidet, ob der Schutz vor Herpes Zoster in die sogenannte Schutzimpfungs-Richtlinie aufgenommen und folglich Leistung der Krankenkassen wird. Diese Prozedur dauert jedoch mehrere Monate. Im Gesetz heißt es hier: „Zu Änderungen der Empfehlungen der Ständigen Impfkommission hat der Gemeinsame Bundesausschuss innerhalb von drei Monaten nach ihrer Veröffentlichung eine Entscheidung zu treffen“ (§ 20i Abs. 1 S. 5 SGB V). Die Frist von drei Monaten zur Umsetzung der STIKO-Empfehlung durch den G-BA beginnt mit Veröffentlichung der wissenschaftlichen Begründung im Epidemiologischen Bulletin. Erfahrungsgemäß folgt der G-BA den Empfehlungen der Ständigen Impfkommission. Allerdings in Kraft treten kann der Beschluss dann auch erst, wenn das Bundesgesundheitsministerium diesen innerhalb von zwei weiteren Monaten nicht beanstandet. Die Siemens-Betriebskrankenkasse möchte offenbar nicht so lange warten. Sie erklärte bereits jetzt, dass sie die Kosten für den Gürtelrosen-Schutz für ihre Versicherten übernehmen wird – auch ohne G-BA-Entscheid.

Für wen empfiehlt die STIKO einen Gürtelrose-Schutz?

Geht es nach den Experten der STIKO, sollen künftig alle Personen ab 60 Jahren die Schutzimpfung mit dem Totimpfstoff Shingrix® als Standardimpfung erhalten. Liegen Grunderkrankungen vor oder eine Immunschwäche, soll das Impfalter bereits bei 50 Jahren liegen. Hierzu können Patienten mit HIV-Infektion, Rheumatoider Arthritis, systemischem Lupus erythematodes (SLE), chronisch entzündlichen Darmerkrankungen wie Morbus Crohn oder Colitis ulcerosa, chronisch obstruktiven Lungenerkrankungen (COPD) oder Asthma bronchiale, chronischer Niereninsuffizienz oder Diabetes mellitus gehören. In letzteren Fällen wäre es eine Indikationsimpfung. 

Zugelassen ist Shingrix® zur Vorbeugung von Herpes Zoster und postzosterischer Neuralgie bei Erwachsenen im Alter ab 50 Jahren. Den adjuvantierten Totimpfstoff von Glaxo SmithKline gibt es in Deutschland seit März 2018. Auch zuvor war eine Impfung gegen Herpes Zoster möglich, allerdings war bis zum vergangenen Jahr lediglich ein Lebendimpfstoff auf dem Markt: Zostavax® aus dem Hause MSD ist – wie auch Shingrix® – indiziert für Personen ab 50 Jahren, die sich vor Gürtelrose oder postzosterischer Neuralgie schützen möchten. Allerdings eignet sich ein Lebendimpfstoff nicht für alle Patienten – und gerade Immunsupprimierte, die in besonderem Maße für Herpes-zoster-Infektionen gefährdet sind, dürfen mit Lebendvakzinen nicht geimpft werden. Die STIKO stellt klar: „Die Impfung mit dem Herpes zoster-Lebendimpfstoff wird nicht als Standardimpfung empfohlen.“

Wie wird geimpft?

Patienten, die Shingrix® erhalten, sollen zweimal geimpft werden. Nach einer ersten Dosis des Subunit-Impfstoffes erfolgt eine weitere Impfung nach zwei bis maximal sechs Monaten. An Kindern und Jugendlichen wurde Shingrix® bislang nicht getestet. Auch Schwangere sollen laut Fachinformation nicht mit Shingrix® geimpft werden – wobei in der zugelassenen Altersgruppe ab 50 Jahren Schwangerschaften ohnehin sehr selten sein dürften. Auch eignet sich Shingrix® nicht für einen Schutz vor Windpocken.