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Wer darf Entlassrezepte ausstellen?

Ärztin unterzeichnet ein Rezept
Dürfen auch Assistenzärzte Entlassrezepte ausstellen oder nur Fachärzte? | Bild: M.Dörr & M.Frommherz / AdobeStock

Ein Entlassrezept muss von einem Facharzt oder seinem Vertreter ausgestellt werden.

„Die Verordnung wurde von der verschreibenden Person gemäß § 4 Absatz 4 des Rahmenvertrages über ein Entlassmanagement nach § 39 Absatz 1a SGB V (verschreibende Person mit abgeschlossener Facharztweiterbildung oder seine vertretende Person) ausgestellt. Dies gilt für papiergebundene und elektronische Verordnungen.“

Für Ersatzkassen besteht jedoch keine Prüfpflicht, ob der Arzt zur Ausstellung berechtigt ist. Viele Primärkassen erlauben jedoch, dass bei fehlender Facharztbezeichnung oder bei Unterschrift eines Assistenzarztes der aufsichtshabende Facharzt erfragt und ergänzt werden kann. Der Apotheker muss diese Ergänzung dann abzeichnen. Dies gilt jedoch nicht für BtM- oder T-Rezepte. Nachzulesen ist das in den jeweiligen Vereinbarungen mit den Primärkassen oder in Schreiben der Apothekerverbände, die diese Regelungen mit den Kassen vereinbaren.

Zur Erinnerung: Das Entlassrezept

Entlassrezepte bzw. das Entlassmanagement wurde 2018 eingeführt. Es soll die Versorgung mit Arzneimitteln zwischen Entlassung aus dem stationären Aufenthalt und der eventuell notwendigen weiteren Versorgung durch den Hausarzt sicherstellen. Optisch ist das Entlassrezept mit einem gewöhnlichen GKV-Rezept (Muster 16) zu vergleichen. Der größte visuelle Unterschied zum gewöhnlichen GKV-Rezept (Muster 16) besteht in einem rosa Querbalken im Personalienfeld oben links. Bei T- und BtM-Rezepten werden jedoch deren normale Formulare verwendet, weshalb auch auf die weiteren Erkennungsmerkmale geachtet werden muss. 

Ungeachtet des verordneten Artikels ist jedes Entlassrezept mit einer Betriebsstättennummer (BSNR) zu kennzeichnen, die mit „75“ beginnt. Die Betriebsstättennummer im Personalienfeld muss mit der im Stempel unten rechts übereinstimmen. Somit muss also auch ein separater Stempel für Entlassrezepte verwendet werden. Als Arztnummer ist „4444444“ plus den zweistelligen Fachgruppencode angegeben, beispielsweise „444444400“. Im Statusfeld des Patienten ist die Ziffer „4“ eingetragen.

Ein Entlassrezept ist drei Werktage inklusive dem Ausstellungsdatum gültig. Werktage sind alle Tage von Montag bis einschließlich Samstag. Sonn- und Feiertage werden für die Gültigkeitsdauer nicht eingerechnet. Wenn also ein Rezept an einem Samstag ausgestellt wurde, ist es am Samstag, Sonntag, Montag und Dienstag gültig. Das gilt auch für T- und BtM-Rezepte, deren Gültigkeit sonst länger ist.

Welche falschen Angaben dürfen in der Apotheke korrigiert werden?

Die Apotheke darf, wenn einzelne Rezeptangaben fehlerhaft sind oder komplett fehlen, Folgendes korrigieren:

  • Ergänzen des Kennzeichens „4“ an der letzten Stelle des Statusfeldes.
  • Korrektur des Kennzeichens „4“ nach Rücksprache mit dem Arzt, wenn eine andere Ziffer aufgedruckt wurde.
  • Ergänzen einer fehlenden Arztnummer, entweder aus dem Arztstempel oder die Pseudoarztnummer „4444444XX“.
  • Ergänzen einer fehlenden BSNR, übernommen aus der Codierleiste (BSNR muss mit „75“ beginnen).
  • Streichen der BSNR im Personalienfeld nach Rücksprache mit dem Arzt, wenn diese nicht mit der Codierleiste übereinstimmt. (Bei Ersatzkassen muss auf der Verordnung vermerkt werden, dass keine Fälschungsindizien vorlagen. Dieser Hinweis ist abzuzeichnen.)
  • Ergänzen einer fehlenden Facharztbezeichnung im Arztstempel „nach eigener Vergewisserung“.

Welche Änderungen dürfen auf BtM- und T-Rezepten vorgenommen werden?

  • Ergänzung des Kennzeichens „4“, wenn die BSNR mit „75“ beginnt.
  • Ergänzung bzw. Korrektur einer fehlenden bzw. nicht mit „75“ beginnenden BSNR nach Rücksprache mit dem Arzt, wenn im Statusfeld das Kennzeichen „4“ vorhanden ist.
  • Ergänzung der Arztnummer aus dem Arztstempel.

Darf auch eine falsche Wirkstärke oder falsche Darreichungsform korrigiert werden?  

Im vdek-Arzneiversorgungsvertrag sind bei fehlerhaften oder unleserlichen Rezeptangaben nach Rücksprache mit dem Arzt die folgenden Heilungsmöglichkeiten durch die Apotheke erlaubt:

• Bezeichnung des Fertigarzneimittels oder des Wirkstoffes, einschließlich der Stärke.

• Bei Rezepturarzneimitteln die Zusammensetzung nach Art und Menge oder die Bezeichnung des Fertigarzneimittels, von dem Teilmengen abgegeben werden sollen.

• Darreichungsform, sofern dazu die Bezeichnung nicht eindeutig ist.

• Abzugebende Menge des verschriebenen Arzneimittels.

• Nach Arztrücksprache darf eine fehlerhafte oder fehlende Gebrauchsanweisung korrigiert oder ergänzt werden. Ist der Arzt nicht erreichbar oder die Dosierung dem Patienten zweifelsfrei bekannt, dürfen Korrekturen und Ergänzungen auch ohne Rücksprache vorgenommen werden. Alle Ergänzungen und Korrekturen sind abzuzeichnen.

Für die Regelungen bei Primärkassen muss der jeweils geltende Vertrag geprüft werden.

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