Rezeptur
Praxiswissen
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Frage aus der Rezeptur: Darf eine PTA im gebärfähigen Alter Isotretinoin-Rezepturen herstellen?

PTA hält Arzneimittelflasche hoch
Retinoide wie Isotretinoin sind die beim Menschen am stärksten teratogenen Wirkstoffe seit Thalidomid. Was bedeutet das für die Herstellung in der Apotheke? | Bild: Alex Schelbert / PTAheute

Aus einer Apotheke erreichte uns folgende Anfrage:

Ist es richtig, dass Frauen im gebärfähigen Alter Isotretinoin-haltige Rezepturen nicht herstellen dürfen? Und was, wenn beispielsweise keine männliche Person oder keine Person im nicht-gebärfähigen Alter in der Apotheke anwesend ist, die die Rezeptur herstellen könnte? Darf man eine solche Verordnung dann ablehnen? 

Retinoide sind die beim Menschen am stärksten teratogenen Wirkstoffe seit Thalidomid (Contergan®). Allerdings muss zwischen der systemischen und der lokalen Therapie unterschieden werden. Eine topische Anwendung führt nicht zu messbar erhöhten Plasmaspiegeln von Isotretinoin oder anderen endogenen Vitamin-A-Derivaten. Eine systemische Therapie ist bei Frauen im gebärfähigen Alter nur bei ausreichendem kontrazeptivem Schutz und nach Ausschluss einer Schwangerschaft erlaubt. Eine sichere Kontrazeption muss nach Absetzen von Isotretinoin noch mindestens einen Monat weitergeführt werden. Bei deutlichem Unterschreiten dieser Zeitvorgaben, insbesondere bei Behandlung in die Frühschwangerschaft hinein, ist eine erhebliche Schädigung der embryonalen Entwicklung möglich. Aber was bedeutet das für die Herstellung in der Apotheke?

Gefährdungsbeurteilung durch den Apothekenleiter

Zunächst gilt für die Verarbeitung aller potenziell gefährlichen Stoffe, mit denen Apothekenmitarbeiterin Kontakt kommen können, Folgendes: Der Apothekenleiter muss dafür sorgen, dass keine seiner Mitarbeiterinnen bei der Verarbeitung eines solchen Stoffes gefährdet wird.

Verarbeitung von Tretinoin: Ein Blick in das Sicherheitsdatenblatt

Um nun zu beurteilen, ob ein Apothekenleiter eine weibliche PTA im gebärfähigen Alter mit der Herstellung einer Isotretinoin-haltigen Zubereitung beauftragen sollte, hilft ein Blick in das Sicherheitsdatenblatt zu Isotretinoin der Firma Caelo

Unter Punkt (2) „Mögliche Gefahren“ wird mit dem H-Satz H360D auf die Teratogenität des Stoffes hingewiesen. Auch unter (11) „Angaben zur Toxikologie“ findet sich der Hinweis „Nach dem vorliegenden Informationsmaterial muss ein Risiko der Fruchtschädigung als wahrscheinlich unterstellt werden. Schwangere sollten dem Produkt nicht ausgesetzt werden.“ Außerdem wird unter (15) „Vorschriften“ auf die Beschäftigungsbeschränkung für Frauen im gebärfähigen Alter verwiesen. 

Nun könnte man sagen, dass in diesen Unterlagen nirgendwo eindeutig ausgewiesen ist, dass der Apothekenleiter eine weibliche PTA im gebärfähigen Alter nicht mit der Verarbeitung von Isotretinoin beauftragen darf, sondern dass sich das Verbot lediglich auf schwangere und stillende Mitarbeiterinnen bezieht – das ist richtig, aber der Apothekenleiter ist dafür verantwortlich, dass seine Mitarbeiterin durch die Verarbeitung nicht gefährdet wird. Als Apothekenleiter ist es ihm nicht möglich zu beurteilen, ob seine Mitarbeiterin möglicherweise schwanger ist oder innerhalb der nächsten Wochen schwanger werden wird.  

Geht man nun von einer Exposition durch Isotretinoin, beispielsweise durch Einatmen, aus und wäre oder würde die Mitarbeiterin schwanger, bestünde das Risiko einer erheblichen Schädigung der embryonalen Entwicklung. 

Deshalb sollten Rezepturen, in denen Isotretinoin verarbeitet wird, nur von männlichen Personen oder weiblichen Personen, die sich nicht mehr im gebärfähigen Alter befinden, hergestellt werden. Es steht dem Apothekenleiter jedoch nicht zu, seine PTA nach einer eventuell bestehenden Schwangerschaft bzw. nach der Familienplanung/Kontrazeption zu fragen. 

Arbeitsschutz vs. Kontrahierungszwang?

Sollte in der Apotheke keine männliche Person oder weibliche Person im nicht gebärfähigen Alter anwesend sein, kann nur dazu geraten werden, dass die Apothekenleiterin die Herstellung selbst übernimmt und hierfür die erforderlichen Arbeitsschutzmaßnahmen ergreift:

  • das Tragen einer Staubschutzmaske
  • das Tragen von Schutzhandschuhen nach DIN-EN 374
  • das Tragen einer geeigneten Schutzbrille
  • die Verwendung von Rezepturkonzentrat (inhalative Kontaminationsgefahr minimieren)
  • der Einsatz weitgehend geschlossener Rühr- und Mischgeräte
  • die besondere Sorgfalt bei den Arbeitsschritten, bei denen der Bestandteil pulverförmig vorliegt, d. h. bei Einwaage und Anreibung
  • das Arbeiten unter dem Abzug
  • die benötigten Gefäße und Hilfsmittel nur mit Schutzhandschuhen und getrennt von anderem Geschirr reinigen

Sollte die Apothekenleiterin selbst schwanger sein bzw. nicht über eine ausreichende Kontrazeption verfügen, so kann nur dazu geraten werden, dass die Rezeptur ausnahmsweise an einen Kollegen weitergegeben wird, der die Herstellung kollegial vornimmt. 

Weitergehende Informationen im Netz

Weitere Informationen, wie Apothekenleiter und ihre Mitarbeiter arbeitsbedingte Risiken erkennen und vermeiden können, geben die Broschüren der Berufsgenossenschaft für Gesundheitspflege und Wohlfahrtspflege in ihren Broschüren: 

Frage aus der Rezeptur?

Sie hatten eine schwer oder gar nicht herstellbare Rezeptur? Die Inhaltsstoffe waren beispielsweise nicht kompatibel? Die Phasen haben sich getrennt oder Ähnliches? Dann schicken Sie uns gerne eine Kopie des Rezepts. Wir greifen interessante Rezepturthemen in unserer Rubrik „Fragen aus der Rezeptur“ auf. Die Anfragen werden von unserer erfahrenen Rezeptur-Expertin Dr. Annina Bergner oder einem anderen kompetenten Ansprechpartner bearbeitet. Hierfür wird Ihre Anfrage per E-Mail weitergeleitet. Ihre persönlichen Daten werden nach der Bearbeitung gelöscht. Bitte beachten Sie, dass wir keine akute Hilfestellung vor der Abgabe leisten können.

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