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G-BA berät derzeit: Arzneimittel zur Tabak­entwöhnung bald auf Rezept?

Der G-BA berät derzeit, welche tabakentwöhnenden Arzneimittel künftig zu Lasten der Krankenkasse verordnet werden können. | Bild: IMAGO / suedraumfoto

Krankenkassen sollen künftig Arzneimittel zur Tabakentwöhnung bezahlen. Die gesetzliche Grundlage schuf im letzten Jahr das Gesetz zur Weiterentwicklung der Gesundheitsversorgung, das der Bundestag am 11. Juni 2021 beschloss. 

Dort steht: „Versicherte, bei denen eine bestehende schwere Tabakabhängigkeit festgestellt wurde, (haben) Anspruch auf einmalige Versorgung mit Arzneimitteln zur Tabakentwöhnung im Rahmen von evidenzbasierten Programmen zur Tabakentwöhnung.“ Frühestens drei Jahre nach Abschluss der Therapie soll die Wiederholung einer Behandlung möglich sein.

Nur in Verbindung mit Entwöhnungsprogrammen

Allerdings hat nicht jeder Tabakabhängige Anspruch auf Arzneimittel zur Tabakentwöhnung auf Kassenkosten. Lediglich bei „schwerer Tabakabhängigkeit“ werden die Krankenkassen für die Therapiekosten aufkommen und auch nur, wenn der Patient begleitend „evidenzbasierte Programme zur Tabakentwöhnung“ wahrnimmt. 

Doch wie muss so ein Entwöhnungsprogramm aussehen, damit es als „evidenzbasiert“ gilt? Und welche konkreten Arzneimittel – Nikotin, Bupropion, Vareniclin, Cytisin – sollen sodann in den Leistungskatalog der Krankenkassen fallen? Diese Fragen sind derzeit offen – doch hat der Gemeinsame Bundesausschuss (G-BA) nun im März seine Arbeit aufgenommen und will exakt diese Punkte klären. 

Fest steht aber bereits, dass Ärzte Tabak-entwöhnende Arzneimittel nur unterstützend verordnen dürfen. Das heißt: Der Tabakabhängige muss zwingend an einem Entwöhnungsprogramm teilnehmen.

Ergebnisse bis Ende 2023

Für die Nutzenbewertung der Arzneimittel zur Tabakentwöhnung hat der G-BA das IQWiG (Institut für Qualität und Wirtschaftlichkeit im Gesundheitswesen) beauftragt.  Der G-BA erwartet Ende 2023 Ergebnisse – bis die Erstattung startet, dauert es also noch.

WHO: Bupropion und Vareniclin – unverzichtbar zur Tabakentwöhnung

Dass die Behandlung von Nikotinsucht ein globales Anliegen ist, hat die Weltgesundheitsorganisation (WHO) erst 2021 verdeutlicht: Sie hat mit Bupropion und Vareniclin erstmals Arzneimittel zur Tabakentwöhnung auf die Liste der unverzichtbaren Arzneimittel gesetzt. Zuvor fanden sich dort lediglich Nikotinersatzpräparate.

Gut zu wissen: Wann erstatten die Krankenkassen keine Kosten?

Die Krankenkassen erstatten keine Arzneimittel, bei deren Anwendung vor allem „eine Erhöhung der Lebensqualität im Vordergrund“ steht, heißt es in § 34 Absatz 1 Satz 7 SGB V (Sozialgesetzbuch – Fünftes Buch). Dazu zählen 

  • Appetitzügler,
  • Arzneimittel zur Behandlung der erektilen Dysfunktion, zur Steigerung der Potenz oder für ein besseres Aussehen und
  • Haarwuchsmittel (bald auch Melatonin, wenn es zur Behandlung von „durch die Lebensführung bedingten, kurzzeitigen nichtorganischen Störungen des Schlaf-Wach-Rhythmus“ eingesetzt werden soll).

Bis zur Gesetzesänderung im Juni des letzten Jahres fanden sich auch Arzneimittel zur Tabakentwöhnung auf dieser Liste. Letztere hat der Gesetzgeber nun in den nachfolgenden Absatz gepackt, § 34 Absatz 2 SGB V, der die Ausnahme für ihre Erstattung festlegt. 

Welche konkreten Wirkstoffe und Präparate die Krankenkassen sodann nicht bezahlen, listet der G-BA unter „Lifestyle-Arzneimittel“ in der „Anlage II zum Abschnitt F der Arzneimittel-Richtlinie Gesetzliche Verordnungsausschlüsse in der Arzneimittelversorgung und zugelassene Ausnahmen Verordnungsausschluss von Arzneimitteln zur Erhöhung der Lebensqualität gemäß § 34 Abs. 1 Satz 7 SGB V (Lifestyle Arzneimittel)“ auf. Dort finden sich aktuell bei Tabak-entwöhnenden Mitteln noch Nikotin (in Niquitin, Nicopass, Nicorette, Nicotinell, Nikofrenon), Bupropion (Zyban), Vareniclin in Champix® und Cytisin.