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Patientenverfügung – alles Wichtige im Überblick

Volljährige Personen können in einer Patientenverfügung verbindlich und rechtssicher festhalten, mit welchen Untersuchungen, Behandlungen oder lebensverlängernden Maßnahmen Sie einverstanden sind und mit welchen nicht.
Soll zum Beispiel im Endstadium einer unheilbaren Krankheit noch eine künstliche Ernährung oder Beatmung erfolgen? Welche Art der Schmerzbehandlung ist in dieser Phase erwünscht? Und will der Patient im Falle eines Herz-Kreislauf-Stillstands wiederbelebt werden?
Diese und ähnliche Fragestellungen beantwortet eine Patientenverfügung so konkret wie möglich, und Ärzte, Pfleger sowie Therapeuten sind verpflichtet, diese Wünsche umzusetzen.
Zugegeben: Die Erstellung eines entsprechenden Dokuments ist ein gewisser Aufwand. Verglichen mit dem Nutzen, nämlich der selbstbestimmten Behandlung im Ernstfall, ist dieser jedoch gering, zumal er normalerweise nur einmal anfällt.
Besonders Menschen, die bereits an einer unheilbaren Krankheit leiden, treffen mit einer Patientenverfügung eine wichtige Vorsorge. Doch auch völlig gesunde Personen sichern sich für den Fall unerwarteter Ereignisse wie Unfälle oder Schlaganfälle ab.
Rechtliche Grundlagen der Patientenverfügung
Niemand kann für eine volljährige Person, die beispielsweise im Koma liegt oder aufgrund einer schweren Erkrankung nicht mehr ansprechbar ist, automatisch und vollumfänglich entscheiden und handeln – nicht einmal enge Familienmitglieder.
Auch deshalb ist es von Vorteil, die eigenen Behandlungswünsche in einer Patientenverfügung festzuhalten. Dabei müssen bestimmte Formalien erfüllt sein. Die Verfügung muss
- schriftlich verfasst sein (keine Tonaufnahme oder Video)
- im Original vorliegen
- Namen, Geburtsdatum und Anschrift des Verfügenden enthalten
- mit Ort, Datum und Unterschrift versehen sein
Für die Erstellung einer Patientenverfügung ist es ausreichend, volljährig und einwilligungsfähig zu sein; das Schriftstück muss nicht von einem Rechtsanwalt oder Notar erstellt und nicht beurkundet werden.
Vorlagen für die Patientenverfügung
Eine ausführliche Informationsbroschüre über die Patientenverfügung bietet das Bundesministerium für Justiz und Verbraucherschutz (BMJV) auf seiner Website zum Download oder zur Bestellung im Papierformat an.
In dieser Broschüre sowie unter einem eigenen Link stehen Textbausteine und Formulierungshilfen bereit, damit der Verfügende seine Wünsche möglichst eindeutig kundtun kann.
Die Textbausteine lassen sich relativ leicht zu einer individuellen Patientenverfügung zusammenkopieren, die alle möglichen Eventualitäten abdeckt. Dabei besteht oft die Wahl zwischen dem Wunsch nach einer Behandlung oder dem Wunsch, die Behandlung nicht durchzuführen.
Noch einfacher macht es einem der Malteser Hilfsdienst, der auf seiner Website einen Fragebogen zum Ausfüllen und Ankreuzen zur Verfügung stellt.
Zu den weiteren Anbietern von Vorlagen gehören beispielsweise die Verbraucherzentralen, die Vorsorge- und Pflegeplattform Afilio und der Vorlagenanbieter Beglaubigt.de.
Patientenverfügung: Zusätzliche eigenständige Erklärung
Es wird empfohlen, in einer der Patientenverfügung angehängten Erklärung eigene ethische Vorstellungen, Lebenseinstellungen oder sonstige wichtige Ansichten niederzuschreiben.
Diese Zeilen können hilfreich dabei sein, den mutmaßlichen Willen des Patienten für den Fall zu ermitteln, dass ein gesundheitlicher Sonderfall von den Formulierungen in der Verfügung nicht abgedeckt ist.
Bei der Ermittlung etwaiger Behandlungswünsche können die unterschiedlichsten Hinweise helfen. So formulieren Menschen hier beispielsweise Hoffnungen, Wertvorstellungen und religiöse Überzeugungen – oder sie halten fest, dass sie trotz schwerer Krankheit gerne ihre Kinder aufwachsen sehen wollen oder wie groß im Allgemeinen ihre Angst vor dem Tod ist.
Beratung zum Thema Patientenverfügung
Da die meisten Menschen ihre Patientenverfügung nicht regelmäßig überarbeiten, sollte man das Dokument so gewissenhaft wie möglich aufsetzen. Dabei ist eine persönliche Beratung sinnvoll, um die richtigen Formulierungen zu nutzen und Widersprüche zwischen einzelnen Festlegungen zu vermeiden.
Beratung bieten viele Wohlfahrts- und Sozialverbände, Verbraucherzentralen und Vereine oder auch Ärzte an. Letztere können zudem attestieren, dass der Verfügende zum Zeitpunkt der Erstellung einwilligungsfähig war.
Eine Patientenverfügung zwar gilt auch ohne eine solche ärztliche Bestätigung, sie kann aber hilfreich sein, falls die Patientenverfügung angezweifelt wird.
Aufbewahrung der Patientenverfügung
Die Patientenverfügung sollte an einem gut auffindbaren Ort verwahrt werden, damit sie gleich zur Verfügung steht, wenn es nötig wird. In einem „Vorsorgeordner“ im Arbeitszimmer ist sie sicher besser aufgehoben als in der Faschingskiste oder im Staukasten einer Schlafcouch.
Idealerweise informiert der Verfügende Angehörige oder anderen Vertrauenspersonen – zumindest die in der Patientenverfügung genannten – darüber, dass er eine solche verfasst hat und wo sie hinterlegt ist.
Zusätzlich kann man an folgenden Orten entsprechende Informationen hinterlassen:
- zentrales Vorsorgeregister der Bundesnotarkammer
- Arztpraxen, zum Beispiel beim regelmäßig besuchten Hausarzt
- Hinweis auf der elektronischen Gesundheitskarte (eGK)
Die Patientenverfügung kann auch von vornherein einer der im Dokument genannten Vertrauenspersonen übergeben werden – mit der Maßgabe, dass sie von dem Dokument nur im eintretenden Notfall Gebrauch macht.
Der Nachteil: Sollte die Person zum betreffenden Zeitpunkt nicht zur Verfügung stehen oder nicht auffindbar sein, ist das rechtlich bindende Original verloren. Weitere in der Patientenverfügung genannte Vertrauenspersonen haben zwar vielleicht Kopien, diese sind aber nicht rechtlich bindend.
Wenn keine Patientenverfügung vorliegt
Liegt keine Patientenverfügung vor, so müssen, wenn eine Person ihre Behandlungswünsche nicht mehr mitteilen kann, andere Menschen entscheiden. In diesem Fall sucht ein Betreuungsgericht eine Person aus, die den Patienten rechtlich vertritt.
Wer sichergehen will, dass ein bestimmter Vertreter für ihn handelt und entscheidet und dabei seinen Willen befolgt, muss das in einer Vorsorgevollmacht schriftlich festhalten. Die Vorlagen hierzu stellen wie auch die Patientenverfügung die oben genannten Anbieter bereit.
Liegt eine Vorsorgevollmacht, aber keine Patientenverfügung vor, so versucht die bevollmächtigte Person, die mutmaßlichen Behandlungswünsche des Patienten festzustellen. Dabei zieht sie auch frühere mündliche oder schriftliche Äußerungen, ethische oder religiöse Überzeugungen und persönliche Moral- und Wertvorstellungen in Betracht.
Bei Ehegatten oder Partnern einer eingetragenen Lebenspartnerschaft, die keine Vorsorgevollmacht erstellt und keine Person bevollmächtigt haben sowie für die kein Betreuer bestellt wurde, kann der andere Ehegatte oder Partner Aufgaben der Gesundheitssorge als Vertreter für bis zu sechs Monate übernehmen. Quellen:
- https://gesund.bund.de/vorsorge-fuer-den-ernstfall
- https://www.bmjv.de/SharedDocs/Publikationen/DE/Broschueren/Patientenverfuegung.html?nn=6765634
- https://www.malteser.de/patientenverfuegung.html
- https://www.aok.de/pk/dokumente-vollmachten-patientenrechte/patientenverfuegung/
Patientenverfügung auf einen Blick:
- Volljährige und einwilligungsfähige Personen können in einer Patientenverfügung Behandlungswünsche für den Fall festhalten, dass sie selbst nicht mehr in der Lage sind, sich zu äußern.
- Geregelt sind unter anderem lebensverlängernde Maßnahmen, Reanimation, Diagnosen, bei denen der Patient keinesfalls weiterleben möchte, oder ob er Organe empfangen beziehungsweise nach seinem Tod spenden will.
- Rechtssicher ist die Patientenverfügung, wenn sie schriftlich und im Original vorliegt und mit Namen, Geburtsdatum und Anschrift des Verfassers sowie mit Ort, Datum und Unterschrift versehen ist.
- Vorlagen mit Textbausteinen oder in Form von Fragebögen stellen unter anderem das Justizministerium, der Malteser Hilfsdienst und die Verbraucherzentralen bereit.
- Es wird empfohlen, ein Schreiben mit eigenen Wertvorstellungen und Lebenseinstellungen beizufügen, die dabei helfen, in speziellen Situationen den mutmaßlichen Wille des Patienten zu ermitteln.
- Man kann sich beim Erstellen des Dokuments von Sozialeinrichtungen, Ärzten und Vereinen beraten lassen, um Widersprüche zu vermeiden.
- Die Patientenverfügung sollte gut auffindbar aufbewahrt werden und die Vertrauenspersonen über den Aufbewahrungsort Bescheid wissen.
- Wenn keine Patientenverfügung vorliegt, entscheidet eine vom Betreuungsgericht bestimmte Person über die Behandlung, es sei denn, der Patient hat in einer Vorsorgevollmacht entsprechende Vertreter benannt.